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Krankenkasse Todesfall — Was passiert mit Verträgen und Prämien 2026?

Grundversicherung endet automatisch, Prämien werden tagegenau zurückerstattet. Zusatzversicherungen sind gesondert zu kündigen. Der praktische Leitfaden für Hinterbliebene.

Das Wichtigste in 30 Sek.

Die Grundversicherung (KVG) endet automatisch mit dem Tod — eine formale Kündigung ist nicht nötig. Zu viel bezahlte Prämien müssen tagegenau zurückerstattet werden. Zusatzversicherungen (VVG) müssen Sie aktiv kündigen, meist innert 30 Tagen nach Einreichen der Sterbeurkunde. Sterbeurkunde, Abmeldung und Rückerstattungsanspruch — dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie als Angehörige oder als Erbe Schritt für Schritt vorgehen.

Tagegenau

Prämienrückerstattung KVG

Die Grundversicherung muss ab Todestag tagegenau abrechnen (Quelle: Priminfo, 2026).

Automatisch

Ende Grundversicherung

KVG endet mit dem Tod — keine Kündigung erforderlich, nur Abmeldung.

Aktiv kündigen

Zusatzversicherungen VVG

Zusatzversicherungen enden nicht automatisch — schriftliche Kündigung nötig.

Grundversicherung KVG — Ende und Prämienrückerstattung

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) endet automatisch mit dem Todestag der versicherten Person. Sie müssen die Grundversicherung nicht förmlich kündigen — eine Abmeldung bei der Krankenkasse reicht aus.

Wichtig: Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, über den Todeszeitpunkt hinaus bezahlte Prämien tagegenau zurückzuerstatten. Das bedeutet: Wenn eine Person am 12. Juni verstirbt und die Prämie für den gesamten Juni bereits bezahlt wurde, steht Ihnen als Hinterbliebenen die anteilige Rückerstattung für den Zeitraum vom 13. bis 30. Juni zu (Quelle: Priminfo FAQ, 2026).

💡 Tipp für Angehörige

Fordern Sie die Rückerstattung aktiv ein, wenn die Krankenkasse diese nicht automatisch vornimmt. Vergleichen Sie die Abrechnung mit dem Todesdatum — bei Unstimmigkeiten können Sie sich an die Ombudsstelle Krankenversicherung wenden.

Die Versicherungsdeckung endet mit dem Tod, nicht erst zum Monatsende. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Teilbarkeit der Prämie klar: „Die Prämie der Grundversicherung ist teilbar, das heisst, die Versicherer müssen bei einem Todesfall taggenaue Prämien berechnen” (Quelle: Bundesamt für Gesundheit BAG, 2026).

Schritt für Schritt — Abmeldung bei der Krankenkasse

  1. Sterbeurkunde beantragen
    Das Zivilstandsamt am Sterbeort stellt die Sterbeurkunde aus (nicht zu verwechseln mit dem ärztlichen Todesschein). Diese benötigen Sie für die Abmeldung. Bestellen Sie mehrere Ausfertigungen — Sie brauchen Kopien für Pensionskasse, Banken und weitere Institutionen.

  2. Krankenkasse informieren
    Melden Sie den Todesfall schriftlich oder telefonisch der Krankenkasse der verstorbenen Person. Die meisten Versicherer bieten Online-Formulare oder spezielle Todesfall-Hotlines an. CSS, Helsana, Visana, Sympany und andere grosse Kassen haben klare Prozesse.

    Was Sie angeben sollten:

    • Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person
    • Versichertennummer
    • Todesdatum
    • Ihre Kontaktdaten (als Angehörige*r oder Erbe/Erbin)
    • Bankverbindung für die Rückerstattung
  3. Sterbeurkunde einreichen
    Senden Sie eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde per Post oder digital an die Krankenkasse. Einige Versicherer akzeptieren Uploads im Kundenportal.

  4. Rückerstattung prüfen
    Die Krankenkasse erstattet die zu viel bezahlten Prämien innert 30 Tagen. Achten Sie darauf, dass die Berechnung tagegenau erfolgt. Bei monatlicher Zahlung: War die Juni-Prämie bezahlt und der Tod am 12. Juni, erstattet die Kasse 18 Tage.

  5. Versicherungskarte zerstören
    Sie müssen die Versicherungskarte (eCard) nicht zurücksenden — zerschneiden und entsorgen Sie sie (Quelle: Vergleichscheck.ch, 2026).

SchrittDokument/AktionFrist
1Sterbeurkunde beim Zivilstandsamt beantragenInnert 3 Werktagen nach Todesfall
2Krankenkasse informieren (telefonisch/schriftlich)Baldmöglichst
3Sterbeurkunde einreichen
4Rückerstattung prüfenRückerstattung erfolgt innert ca. 30 Tagen
5eCard-Versicherungskarte zerstören

Zusatzversicherungen VVG — aktive Kündigung erforderlich

Im Gegensatz zur Grundversicherung enden Zusatzversicherungen (VVG) nicht automatisch mit dem Tod. Sie unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) — eine aktive Kündigung durch die Erben oder Angehörigen ist nötig.

Wichtig: Wenn Sie die Zusatzversicherung nicht kündigen, laufen die Prämien weiter und werden in Rechnung gestellt. Die Leistungspflicht der Kasse endet mit dem Tod, aber der Vertrag nicht (Quelle: Schweizer Verband der Bestattungsdienste, 2026).

Kündigungsfristen bei Zusatzversicherungen im Todesfall

  • Sonderkündigungsrecht: Die meisten Versicherer räumen ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall ein — Sie können innert 30 Tagen nach Einreichung der Sterbeurkunde kündigen.
  • Ohne Sonderkündigungsrecht: Gelten die regulären Kündigungsfristen (meist 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres). Prüfen Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Zusatzversicherung.

Kündigung seit 2022 ohne Unterschrift möglich: Seit der Revision des VVG (1.1.2022) können Sie Zusatzversicherungen auch per E-Mail kündigen — eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich (Quelle: Allianz Schweiz, 2026).

⚠️ Achtung bei Familienpolicen

Wenn mehrere Personen unter einer Familien-Zusatzversicherung versichert waren (z. B. Eltern + Kinder), prüfen Sie, ob die Police auf den verbleibenden Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied umgeschrieben werden kann. Bei Nichtanpassung endet die Police für alle — das kann teuer werden, wenn z. B. Kinder plötzlich unversichert sind.

Musterformulierung Kündigung Zusatzversicherung

„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich die Zusatzversicherung [Policennummer XYZ] für [Name der verstorbenen Person, Geburtsdatum, Versichertennummer] per sofort bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgrund des Todesfalls vom [Datum]. Eine Kopie der Sterbeurkunde liegt bei. Bitte erstatten Sie zu viel bezahlte Prämien an folgendes Konto: [IBAN].
Freundliche Grüsse, [Ihr Name, Ihre Kontaktdaten]“

Wer darf die Versicherung abmelden und kündigen?

Berechtigt sind:

  1. Ehepartner/eingetragene Partner
  2. Erben (mit Erbschein oder Testament)
  3. Bevollmächtigte (mit Vollmacht über den Tod hinaus)
  4. Nachlasspfleger (gerichtlich bestellt)

Die Krankenkasse kann einen Nachweis verlangen — meist reicht die Sterbeurkunde plus eine Bestätigung, dass Sie Angehörige*r oder Erbe/Erbin sind. Bei grösseren Erbschaften kann ein Erbschein erforderlich sein.

Familienversicherung — was passiert mit den anderen Versicherten?

Die Grundversicherung (KVG) kennt keine Familienversicherung — jedes Familienmitglied ist einzeln versichert. Der Tod eines Elternteils oder Ehepartners betrifft daher nur dessen eigene Grundversicherung.

Bei Zusatzversicherungen kann es jedoch Familienpolicen geben (z. B. Spitalzusatz für die ganze Familie). In diesem Fall müssen Sie prüfen:

  • Kann die Police auf den überlebenden Elternteil umgeschrieben werden?
  • Bleiben die Kinder versichert?
  • Müssen Sie eine neue Police für die verbleibenden Personen abschliessen?

📋 Beispiel Familienpolice

Familie Müller hat eine Spitalzusatzversicherung „halbprivat” für beide Eltern + 2 Kinder. Der Vater stirbt. Die Mutter meldet den Todesfall und lässt die Police auf ihren Namen umschreiben — die Kinder bleiben ohne Unterbruch versichert. Ohne Umschreibung würde die Police für alle enden.

Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen — melden Sie Änderungen

Wenn die verstorbene Person Prämienverbilligung (Subvention des Kantons) oder Ergänzungsleistungen bezog, melden Sie den Todesfall auch der zuständigen kantonalen Behörde. Die Leistungen enden mit dem Todestag — eine Rückforderung ist möglich, wenn der Kanton zu viel bezahlt hat.

Umgekehrt: Wenn Sie als Hinterbliebene durch den Todesfall in finanzielle Schwierigkeiten geraten, prüfen Sie Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung neu. Die Berechnung basiert auf dem Haushaltseinkommen — sinkt dieses, kann Ihr Anspruch steigen.

Unterschied KVG und VVG im Todesfall

MerkmalGrundversicherung (KVG)Zusatzversicherungen (VVG)
Ende des VertragsAutomatisch mit dem TodMuss aktiv gekündigt werden
PrämienrückerstattungTagegenau, gesetzlich vorgeschriebenJe nach AVB, oft tagegenau oder monatsweise
KündigungsfristKeine (endet automatisch)Sonderkündigungsrecht 30 Tage oder reguläre Frist
NachweisSterbeurkundeSterbeurkunde + Kündigungsschreiben
FormAbmeldung (mündlich/schriftlich)Schriftliche Kündigung (E-Mail möglich)

Was passiert mit offenen Rechnungen und Kostenbeteiligungen?

Wenn die verstorbene Person noch offene Arztrechnungen, Franchise oder Selbstbehalt zu bezahlen hatte, gelten folgende Regeln:

  1. Rechnungen vor dem Todestag: Die Kosten gehen in den Nachlass über — die Erben haften für offene Forderungen. Lehnen Sie das Erbe ab (öffentliche Ausschlagung innert 3 Monaten), haften Sie nicht.

  2. Behandlungen nach dem Todestag: Keine Leistungen mehr — die Versicherung zahlt nicht für Behandlungen, die nach dem Tod angemeldet werden.

  3. Offene Prämienforderungen: Säumige Prämien und Betreibungskosten sind Nachlassschulden. Die Krankenkasse kann diese bei den Erben eintreiben.

⚠️ Vorsicht bei Prämienschulden

Wenn die verstorbene Person Prämien schuldet, prüfen Sie Ihre Haftung vor Annahme des Erbes. Bei hohen Schulden kann eine Erbausschlagung sinnvoll sein — lassen Sie sich rechtlich beraten.

Checkliste — Todesfall und Krankenversicherung

Sterbeurkunde beim Zivilstandsamt beantragen (innert 3 Werktagen)
Krankenkasse informieren — Todesfall melden
Sterbeurkunde einreichen (Kopie per Post oder digital)
Grundversicherung: Prämienrückerstattung prüfen (tagegenau?)
Zusatzversicherungen: Aktiv kündigen (Schriftform, innert 30 Tagen)
Versicherungskarte zerstören (nicht zurücksenden)
Familienpolicen: Prüfen, ob Umschreibung möglich/nötig
Prämienverbilligung / Ergänzungsleistungen: Kantonale Behörde informieren
Offene Rechnungen: Klären, wer haftet (Nachlass oder Erben)
Pensionskasse, AHV, weitere Versicherer: Parallel abmelden

Weitere Versicherungen im Todesfall

Neben der Krankenkasse müssen Sie bei einem Todesfall oft weitere Versicherungen abmelden oder kündigen:

  • Unfallversicherung (UVG): Endet automatisch mit dem Tod — bei Unfalltod innert 48 Stunden melden (Todesfallleistung!).
  • Pensionskasse: Abmelden, um Witwen-/Witwerrente oder Todesfallkapital zu erhalten.
  • Privathaftpflicht: Endet bei Einzelpolice mit dem Tod — bei Familienpolice auf Ehepartner umschreiben.
  • Hausratversicherung: Bleibt bestehen, wenn Angehörige im Haushalt verbleiben — sonst kündigen.
  • Autoversicherung: Kündigen oder auf Erben umschreiben (geht auf Erben über).
  • Rechtsschutz, Lebensversicherung: Je nach Vertrag — Allgemeine Versicherungsbedingungen prüfen.

💡 Bestattungsunternehmen helfen

Viele Bestattungsunternehmen in der Schweiz bieten Admin-Services an — sie helfen Ihnen, die wichtigsten Abmeldungen vorzunehmen. Das kostet zwar etwas, entlastet Sie aber in der Trauerzeit erheblich.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Grundversicherung KVG förmlich kündigen?

Nein. Die Grundversicherung endet automatisch mit dem Todestag. Sie müssen die Krankenkasse lediglich über den Todesfall informieren und die Sterbeurkunde einreichen. Eine formale Kündigung ist nicht nötig.

Bekomme ich die Prämien für den gesamten Todesmonat zurück?

Nein — nur für die Tage ab dem Todestag. Beispiel: Tod am 10. Juni → Rückerstattung für 11. bis 30. Juni (20 Tage). Die Krankenkasse muss tagegenau abrechnen (Quelle: Priminfo, 2026).

Wie kündige ich Zusatzversicherungen im Todesfall?

Schriftlich per E-Mail oder Brief. Geben Sie Policennummer, Name der verstorbenen Person, Todesdatum und Bankverbindung für die Rückerstattung an. Legen Sie die Sterbeurkunde bei. Seit 2022 ist keine Unterschrift mehr nötig.

Wer haftet für offene Prämienschulden der verstorbenen Person?

Die Erben haften für Nachlassschulden — dazu gehören offene Prämien und Betreibungskosten. Schlagen Sie das Erbe aus (innert 3 Monaten beim Gericht), haften Sie nicht. Lassen Sie sich bei hohen Schulden rechtlich beraten.

Kann ich als Konkubinatspartner die Versicherung abmelden?

Nur mit Vollmacht über den Tod hinaus oder wenn Sie als Erbe eingesetzt sind. Ohne Vollmacht / Testament haben Konkubinatspartner keine automatischen Rechte — prüfen Sie die Nachlasssituation mit einem Notar.

Was passiert mit der Familienpolice bei Zusatzversicherungen?

Wenn ein Elternteil stirbt, kann die Police meist auf den überlebenden Partner umgeschrieben werden. Kündigen Sie nicht voreilig — die Kinder verlieren sonst ihren Versicherungsschutz. Kontaktieren Sie die Kasse für eine Vertragsanpassung.

Wohin wende ich mich bei Problemen mit der Rückerstattung?

Kontaktieren Sie zuerst die Krankenkasse direkt. Reagiert diese nicht innert 30 Tagen oder ist die Abrechnung falsch, wenden Sie sich an die Ombudsstelle Krankenversicherung (unabhängig, kostenlos).


Dieser Leitfaden wurde mit Sorgfalt zusammengestellt (Stand: Juni 2026). Quellen: Bundesamt für Gesundheit (BAG), Priminfo.admin.ch, Schweizer Verband der Bestattungsdienste, Krankenversicherungsgesetz (KVG), Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder lassen Sie sich durch eine unabhängige Versicherungsberatung unterstützen.

Benjamin Amos Wagner
Über den Autor

Benjamin Amos Wagner

Gründer & FINMA-zertifizierter Versicherungsberater

Benjamin Amos Wagner ist Gründer von insurance-guide.ch und FINMA-zertifizierter Versicherungsberater mit über 15 Jahren Erfahrung in der Begleitung von Expats und Neuzuzügern durch das Schweizer Versicherungssystem.

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