Die obligatorische Grundversicherung auf einen Blick
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss eine Grundversicherung (Obligatorische Krankenpflegeversicherung, OKP) abschliessen. Das ist keine Option, sondern gesetzliche Pflicht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Sie haben drei Monate ab Wohnsitznahme Zeit, sich bei einer zugelassenen Krankenkasse anzumelden.
Die Grundversicherung deckt die medizinische Basisversorgung ab: Arztbesuche, Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung, Medikamente der Spezialitätenliste und vieles mehr. Der Leistungskatalog ist bei allen Krankenkassen identisch — was sich unterscheidet, sind Prämie, Service und Versicherungsmodell.
Jede Kasse muss Sie aufnehmen, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen. Es gibt keinen Gesundheitscheck und keine Ablehnungsmöglichkeit. Das unterscheidet die Grundversicherung fundamental von der Zusatzversicherung, die nach dem VVG geregelt ist.
Was die Grundversicherung abdeckt
Der Leistungskatalog der Grundversicherung wird vom Bundesrat festgelegt und gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Die wichtigsten abgedeckten Bereiche im Überblick:
Ärztliche Behandlung
Alle ambulanten Behandlungen durch zugelassene Ärztinnen und Ärzte sind gedeckt. Das umfasst Konsultationen beim Hausarzt, Überweisungen zu Spezialisten, Vorsorgeuntersuchungen (im definierten Rahmen) und Notfallbehandlungen. Die Behandlung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (WZW-Kriterien).
Spitalaufenthalt
Die Grundversicherung deckt stationäre Aufenthalte in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals in Ihrem Wohnkanton. Sie haben Anspruch auf ein Mehrbettzimmer. Für Einzel- oder Zweibettzimmer (halbprivat, privat) benötigen Sie eine Zusatzversicherung. Was diese kostet, zeigt der Kosten-Check Spitalzusatz halbprivat: Kosten nach Alter.
Ausserkantonale Spitalbehandlungen werden übernommen, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht — etwa weil die Behandlung in Ihrem Kanton nicht angeboten wird. Für elektive Eingriffe in einem anderen Kanton zahlt die Grundversicherung nur den Tarif Ihres Wohnkantons; die Differenz müssen Sie oder eine Zusatzversicherung tragen.
Medikamente
Die Grundversicherung übernimmt Medikamente, die auf der Spezialitätenliste (SL) des BAG aufgeführt sind. Diese Liste umfasst rund 3’000 Präparate. Ihr Arzt verschreibt ein Medikament, die Apotheke prüft, ob es auf der SL steht — falls ja, beteiligt sich die Kasse.
Gibt es günstigere Präparate mit demselben Wirkstoff (etwa Generika) und ist Ihr Medikament deutlich teurer als diese, beträgt der Selbstbehalt 40 % statt 10 % (KLV Art. 38a). Das gilt für Originalpräparate und teurere Generika, ausser das teurere Präparat ist aus medizinischen Gründen nötig. Es lohnt sich, die Ärztin oder den Apotheker nach günstigeren Alternativen zu fragen.
Mutterschaft
Schwangerschaft und Geburt sind umfassend gedeckt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt entfallen Franchise und Selbstbehalt vollständig. Gedeckt sind:
- Vorsorgeuntersuchungen (7 Routinekontrollen plus 2 Ultraschall)
- Geburt (im Spital, Geburtshaus oder zu Hause mit Hebamme)
- Nachkontrolle und Stillberatung (3 Sitzungen)
- Bei Risikoschwangerschaften zusätzliche Untersuchungen
Alle Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaftsentschädigung erklärt unser Ratgeber Mutterschaftsversicherung: Was zahlt die Grundversicherung?.
Weitere gedeckte Leistungen
- Physiotherapie: Höchstens 9 Sitzungen pro ärztlicher Verordnung, für weitere Sitzungen braucht es eine neue Verordnung; nach 36 Sitzungen prüft der Vertrauensarzt der Kasse die Fortsetzung (KLV Art. 5)
- Ergotherapie und Logopädie: Mit ärztlicher Verordnung
- Psychotherapie: Seit 2022 auch durch psychologische Psychotherapeuten mit ärztlicher Anordnung (Anordnungsmodell)
- Spitex und Pflegeleistungen: Häusliche Krankenpflege, Langzeitpflege (mit Kostenbeteiligung)
- Prävention: Bestimmte Impfungen, Krebsvorsorge (Mammografie ab 50, Darmkrebsvorsorge)
- Notfalltransport: 50 % der Transportkosten, maximal CHF 500 pro Jahr
- Auslandsbehandlung: Notfallbehandlung im Ausland bis maximal zum doppelten Betrag der Schweizer Kosten (Tarif im Wohnkanton)
- Hilfsmittel: Bestimmte Hilfsmittel gemäss Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)
Wichtig
Der Leistungskatalog der Grundversicherung wird laufend angepasst. Neue Behandlungen werden aufgenommen, andere gestrichen. Prüfen Sie bei Unsicherheit immer die aktuelle Liste des BAG oder fragen Sie Ihre Krankenkasse.
Was die Grundversicherung NICHT abdeckt
Einige häufig benötigte Leistungen sind explizit nicht in der Grundversicherung enthalten. Für diese brauchen Sie eine Zusatzversicherung oder müssen die Kosten selbst tragen.
| Leistung | Grundversicherung (KVG) | Zusatzversicherung (VVG) |
|---|---|---|
| Zahnbehandlung (regulär) | Nicht gedeckt | Je nach Police gedeckt |
| Zahnbehandlung (Unfall/Krankheit) | Gedeckt | — |
| Brille / Kontaktlinsen (Erwachsene) | Nicht gedeckt (seit 2011) | Meist gedeckt (z. B. CHF 300/Jahr) |
| Brille / Kontaktlinsen (Kinder) | CHF 180 pro Jahr | Aufstockung möglich |
| Alternativmedizin | Teilweise (4 Methoden) | Breites Angebot |
| Halbprivat-/Privatabteilung | Nicht gedeckt | Gedeckt |
| Freie Spitalwahl Schweiz | Eingeschränkt | Gedeckt |
| Fitness / Wellness | Nicht gedeckt | Beiträge möglich (z. B. CHF 200) |
| Auslanddeckung (über Notfall hinaus) | Begrenzt | Weltweite Deckung möglich |
Einen ausführlichen Vergleich zwischen Grund- und Zusatzversicherung finden Sie in unserem Artikel KVG vs. VVG: Der Unterschied.
Die Versicherungsmodelle ab 2027
Innerhalb der Grundversicherung können Sie zwischen dem Standardmodell und Modellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wählen. Der Leistungskatalog bleibt identisch, der Unterschied liegt im Zugang zur Behandlung und im Preis. Ab den Prämien 2027 teilt das BAG diese Modelle in neue Kategorien ein (BAG: Versicherungsmodelle):
| Kategorie (BAG, ab 2027) | Erste Anlaufstelle | Rabatt gegenüber Standard 2027 (Median) |
|---|---|---|
| Standard (freie Arztwahl) | Jede zugelassene Ärztin, jeder zugelassene Arzt | Referenz |
| Praxis (früher Hausarzt und HMO) | Eine vorgegebene Arztpraxis, zum Beispiel Hausarztpraxis oder HMO-Gruppenpraxis | rund 12 % |
| Telmed/Digital | Telefon, Telemedizinzentrum oder App | rund 11,5 % |
| Flex | Mehrere Anlaufstellen zur Auswahl, etwa Praxis oder Telemedizin | rund 12 % |
| Apotheke | Eine Partnerapotheke der Kasse | je nach Angebot |
Rabatt: Median über alle Kassen und Prämienregionen, Erwachsene, Franchise CHF 300, mit Unfall, Prämie des Modells im Vergleich zum Standardmodell derselben Kasse (BAG-Prämiendaten 2027). Bei einzelnen Kassen ist der Rabatt deutlich kleiner oder grösser.
Alle Modelle decken exakt die gleichen Leistungen ab. Der Unterschied ist, wen Sie zuerst kontaktieren müssen. Im Notfall können Sie bei jedem Modell direkt ins Spital gehen.
Eine detaillierte Analyse aller Modelle finden Sie im Artikel Versicherungsmodelle erklärt: Praxis, Telmed, Flex und Standard.
Prämien und Kostenbeteiligung
Die Prämie der Grundversicherung wird monatlich bezahlt und variiert je nach Krankenkasse, Kanton, Alter, Franchise und Versicherungsmodell. Die Prämien werden jährlich vom BAG genehmigt und jeweils Ende September für das Folgejahr bekannt gegeben. Die Prämien 2027 hat das BAG am 29. September 2026 veröffentlicht: Die mittlere Prämie steigt um 5,0 % auf CHF 412 pro Monat. Alle Zahlen nach Kanton und Kasse finden Sie unter Krankenkassenprämien 2027, Ihre eigene Prämie im Prämienrechner.
Prämienregionen
Innerhalb eines Kantons dürfen die Kassen bis zu drei regionale Tarife anwenden; die Prämienregionen legt das Eidgenössische Departement des Innern fest. Viele Kantone haben nur eine Region. Wo es mehrere gibt, sind die Prämien in der Region 1 (meist städtische Gebiete) am höchsten.
Altersgruppen
Die Prämien unterscheiden sich nach drei Altersgruppen:
- Kinder (0–18 Jahre): Tiefste Prämien, 2027 im Mittel CHF 128.10 pro Monat (+4,6 %)
- Junge Erwachsene (19–25 Jahre): Reduzierte Prämien, 2027 im Mittel CHF 338.80 pro Monat (+4,8 %)
- Erwachsene (ab 26 Jahre): Volle Prämien, 2027 im Mittel CHF 487.60 pro Monat (+4,9 %)
Quelle: EDI/BAG, Medienmitteilung vom 29. September 2026. Die mittlere Prämie ist der Durchschnitt aller tatsächlich bezahlten Prämien, also über alle Franchisen und Modelle. Ihre eigene Prämie hängt von Wohnort, Kasse, Franchise und Modell ab und kann deutlich abweichen. Im Kanton Basel-Stadt liegen die Prämien deutlich über dem Durchschnitt, in Appenzell Innerrhoden deutlich darunter.
Kostenbeteiligung: Franchise und Selbstbehalt
Neben der Prämie tragen Sie einen Teil der Behandlungskosten selbst. Die Kostenbeteiligung besteht aus:
- Franchise: CHF 300 bis CHF 2’500 pro Jahr, wählbar in sechs Stufen (Kinder CHF 0 bis 600)
- Selbstbehalt: 10 % der Kosten über der Franchise, maximal CHF 700 pro Jahr (Kinder CHF 350); bei bestimmten Medikamenten 40 %
- Spitalkostenbeitrag: CHF 15 pro Tag bei stationärem Aufenthalt (nicht für Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und bei Mutterschaft)
Die maximale jährliche Kostenbeteiligung liegt somit zwischen CHF 1’000 (Franchise 300 + Selbstbehalt 700) und CHF 3’200 (Franchise 2’500 + Selbstbehalt 700), plus allfällige Spitalkostenbeiträge. Der Prämienrabatt für eine höhere Franchise ist gesetzlich begrenzt: Mit Franchise CHF 2’500 sparen Sie gegenüber CHF 300 höchstens CHF 1’540 pro Jahr (KVV Art. 95 Abs. 2bis). Eine ausführliche Erklärung finden Sie in unserem Artikel Franchise und Selbstbehalt erklärt.
Prämienverbilligung (IPV)
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Prämienverbilligung (KVG Art. 65). Wer Anspruch hat, wie hoch die Verbilligung ist und wie das Verfahren abläuft, bestimmt jeder Kanton selbst. Die Einkommensgrenzen, Fristen und Abläufe unterscheiden sich deshalb stark.
Für untere und mittlere Einkommen gilt schweizweit: Die Prämien von Kindern müssen um mindestens 80 %, die von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligt werden. Der Kanton zahlt die Verbilligung direkt an Ihre Krankenkasse, Ihre Prämienrechnung sinkt entsprechend.
Wichtig: Klären Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnkantons, ob Sie einen Antrag stellen müssen und bis wann. Die Kontaktstellen aller Kantone listet das BAG auf priminfo.admin.ch. Mehr dazu im Ratgeber Prämienverbilligung 2027.
Tipp
Viele berechtigte Personen beantragen die Prämienverbilligung nicht, weil sie nicht wissen, dass sie Anspruch haben. Prüfen Sie Ihre Berechtigung jährlich — die Einkommensgrenzen ändern sich regelmässig.
Krankenkasse wechseln: So geht’s
Der Wechsel der Krankenkasse ist in der Grundversicherung einfach und risikofrei. Die neue Kasse muss Sie aufnehmen, ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartefrist. Die Termine regelt KVG Art. 7:
Wechsel per 1. Januar (alle Versicherten): Nach der Mitteilung der neuen Prämie können Sie mit einem Monat Frist auf Ende Dezember kündigen. Die Kündigung muss bis zum 30. November bei der aktuellen Kasse eintreffen (Eingang zählt, nicht der Poststempel). Das gilt für jede Franchise und jedes Modell, auch wenn die Prämie nicht steigt.
Wechsel per 1. Juli (nur Standardmodell mit Franchise CHF 300, Kinder CHF 0): Mit drei Monaten Frist auf das Ende des Kalenderhalbjahres. Die Kündigung muss bis 31. März eintreffen. Mit einer höheren Franchise, einem Praxis-, Telmed-, Flex- oder Apothekenmodell oder einer Bonusversicherung ist das nicht möglich (KVV Art. 94, 97 und 100).
Prämienänderung unter dem Jahr: Ändert eine Kasse die Prämie auf einen anderen Zeitpunkt als den 1. Januar, können Sie mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats kündigen, der vor der neuen Prämie liegt. Eine neue Prämie wegen Umzug, Wechsel von der Kinder- zur Erwachsenenprämie oder Wegfall der Prämienverbilligung gibt dieses Recht nicht (BAG, FAQ priminfo).
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Prämien vergleichen (ab Ende September, wenn die neuen Prämien publiziert sind), zum Beispiel im Prämienrechner
- Neue Kasse wählen und Antrag einreichen
- Bestätigung abwarten von der neuen Kasse
- Alte Kasse kündigen per Einschreiben bis 30. November
- Sicherstellen, dass keine offenen Rechnungen bei der alten Kasse bestehen
Die ausführliche Anleitung mit Kündigungsvorlage: Krankenkasse wechseln: Schritt für Schritt.
Achtung
Der Wechsel betrifft nur die Grundversicherung. Zusatzversicherungen sind separat und können nicht immer gleichzeitig gewechselt werden. Ein Wechsel der Zusatzversicherung erfordert eine Gesundheitsprüfung — lassen Sie diese nie gleichzeitig kündigen, bevor die neue Police bestätigt ist.
Versicherungspflicht und Fristen
Die Versicherungspflicht beginnt am Tag des Wohnsitzes in der Schweiz. Neugeborene müssen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt versichert werden — die Versicherung gilt dann rückwirkend ab Geburt.
Wer aus dem Ausland zuzieht, hat ebenfalls drei Monate Zeit, sich einer Krankenkasse anzuschliessen. Wird die Frist versäumt, weist die zuständige kantonale Behörde die Person einer Kasse zu — und es können Zuschläge auf die Prämie erhoben werden. Ihre persönliche Frist berechnen Sie auf der Seite Krankenkasse für Neuzuzüger: 3-Monats-Frist. Für Grenzgänger aus Deutschland gelten eigene Regeln: Krankenversicherung für Grenzgänger (Optionsrecht).
Wie wähle ich den richtigen Anbieter?
Da alle Kassen die gleichen Leistungen bieten, sind die relevanten Unterscheidungsmerkmale:
- Prämie: Der offensichtlichste Faktor. Vergleichen Sie Prämien auf priminfo.admin.ch, dem offiziellen Prämienrechner des BAG.
- Versicherungsmodell: Nicht jede Kasse bietet jedes Modell in jeder Region an.
- Service und Erreichbarkeit: Telefonische Beratung, Online-Portal, App, Rechnungsabwicklung.
- Zusatzversicherungen: Wenn Sie Zusatzversicherungen planen, kann es sinnvoll sein, Grund- und Zusatzversicherung beim gleichen Anbieter zu haben.
| Kriterium | Worauf achten |
|---|---|
| Prämie | Vergleichen Sie immer mit gleicher Franchise und gleichem Modell |
| Modellverfügbarkeit | Bietet die Kasse ein Praxis-, Telmed- oder Flex-Modell in Ihrer Region an? |
| Online-Service | App, digitale Rechnungseinreichung, Kundenkonto |
| Kundenzufriedenheit | Bewertungen und Rankings (z. B. Comparis, K-Tipp) |
| Zusatzversicherungen | Kombinationsrabatte, Leistungsumfang |
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Häufig gestellte Fragen
Ist die Grundversicherung wirklich obligatorisch?
Ja. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innerhalb von drei Monaten bei einer zugelassenen Krankenkasse anmelden. Bei Nichtanmeldung weist der Kanton Sie einer Kasse zu, und es können Prämienzuschläge anfallen.
Sind die Leistungen bei jeder Kasse gleich?
Ja. Der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt und bei allen 32 Krankenversicherern, die 2027 die Grundversicherung anbieten, identisch. Was sich unterscheidet, sind Prämie, Versicherungsmodell und Servicequalität.
Kann mich eine Krankenkasse ablehnen?
Nein. In der Grundversicherung herrscht Aufnahmepflicht. Jede Kasse muss Sie aufnehmen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen. Anders bei der Zusatzversicherung — dort ist eine Ablehnung möglich.
Zahlt die Grundversicherung den Zahnarzt?
Reguläre Zahnbehandlungen (Kontrollen, Füllungen, Zahnreinigung) sind nicht gedeckt. Nur bei einem Unfall, schwerer Allgemeinerkrankung oder bestimmten Kiefer-/Zahnkrankheiten übernimmt die Grundversicherung. Für reguläre Zahnbehandlungen brauchen Sie eine Zahnzusatzversicherung.
Bin ich im Ausland versichert?
Nur begrenzt. Bei einem Notfall in einem EU/EFTA-Land können Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) nutzen. Die Grundversicherung übernimmt maximal den doppelten Betrag der Kosten in der Schweiz. Für umfassenden Auslandschutz empfiehlt sich eine Reiseversicherung oder Zusatzversicherung.
Wie kann ich meine Prämie senken?
Es gibt mehrere Hebel: höhere Franchise wählen (Franchise CHF 2’500 spart gegenüber CHF 300 höchstens CHF 1’540 pro Jahr), ein Praxis-, Telmed- oder Flex-Modell wählen (2027 im Median rund 12 % günstiger als das Standardmodell derselben Kasse), die Krankenkasse wechseln (bei gleichem Modell und gleicher Franchise liegt die teuerste Kasse einer Prämienregion 2027 im Median rund 24 % über der günstigsten) und Prämienverbilligung beantragen, falls Sie Anspruch haben. Welche Kombination sich lohnt, klären wir in der unabhängigen Versicherungsberatung (kostenlos).
Kann ich meine Krankenkasse jederzeit kündigen?
Nein. Per 31. Dezember können alle Versicherten kündigen; die Kündigung muss bis 30. November eintreffen. Mit Franchise CHF 300 im Standardmodell ist zusätzlich ein Wechsel per 30. Juni möglich (Eingang bis 31. März). Ändert die Kasse die Prämie unter dem Jahr, können Sie mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie kündigen (KVG Art. 7).
Wann muss ich mein Neugeborenes versichern?
Innerhalb von drei Monaten nach der Geburt. Die Versicherung gilt dann rückwirkend ab dem Geburtsdatum. Die Anmeldung sollte zeitnah erfolgen, um administrative Probleme bei frühen Arztbesuchen zu vermeiden.