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Säule 3a Nachzahlung ab 2026 — so nutzen Sie rückwirkende Einkäufe clever

Ab 2026 können Sie verpasste Säule-3a-Beiträge bis zu 10 Jahre rückwirkend einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Alle Regeln, Fristen und Steuervorteile im Überblick.

Das Wichtigste in 30 Sek.

Seit dem 1. Januar 2026 können Sie verpasste Säule-3a-Beiträge bis zu 10 Jahre rückwirkend nachzahlen. Die Regelung gilt nur für Lücken ab 2025 — ältere Jahre bleiben verfallen. Sie müssen zuerst den vollen Maximalbetrag des laufenden Jahres einzahlen (2026: CHF 7’258), bevor Sie eine Nachzahlung leisten dürfen. Jeder nachgezahlte Franken ist vollständig steuerlich abzugsfähig — je nach Kanton sparen Sie 20–40 % des Einzahlungsbetrags.

CHF 7’258

Maximale Nachzahlung pro Jahr

Gilt auch für Selbständige ohne Pensionskasse (Quelle: BSV, Juni 2026).

10 Jahre

Rückwirkende Frist

Eine Lücke aus 2025 können Sie bis Ende 2035 schliessen.

CHF 2’540

Typische Steuerersparnis

Bei Maximalbetrag und 35 % Grenzsteuersatz (Zürich, CHF 100’000 Einkommen).

Was ändert sich ab 2026 bei der Säule 3a?

Am 6. November 2024 hat der Bundesrat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) angepasst. Die neue Regel trat am 1. Januar 2025 in Kraft, nachträgliche Einkäufe sind jedoch erst ab dem Steuerjahr 2026 möglich.

Konkret bedeutet das: Wer in den Jahren ab 2025 nicht den vollen Maximalbetrag in die Säule 3a eingezahlt hat, kann diese Differenz in den folgenden zehn Jahren nachholen — und den nachträglich eingezahlten Betrag vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Bundesamt für Sozialversicherungen bezeichnet die Reform als grössten Schritt bei der privaten Vorsorge seit Einführung der Säule 3a 1987.

💡 Wichtigster Unterschied zu früher

Bisher waren verpasste 3a-Beiträge unwiderruflich verloren. Ab 2026 haben Sie eine zweite Chance — allerdings ausschliesslich für Beitragsjahre ab 2025. Alle Lücken vor 2025 bleiben verfallen.

Wer darf eine Säule-3a-Nachzahlung leisten?

Die nachträgliche Einzahlung steht grundsätzlich allen Personen offen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen — sowohl Angestellte als auch Selbständigerwerbende. Folgende Voraussetzungen müssen aber kumulativ erfüllt sein:

  1. AHV-pflichtiges Einkommen im Lückenjahr: Sie mussten im Jahr der Beitragslücke erwerbstätig sein und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen. Wer in einem Jahr kein solches Einkommen hatte (z. B. wegen unbezahlter Elternzeit, Sabbatical, Auslandaufenthalt oder Aussteuerung nach Arbeitslosigkeit), kann für dieses Jahr keine Nachzahlung leisten.

  2. AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr der Nachzahlung: Auch im Jahr, in dem Sie die Nachzahlung tätigen möchten, müssen Sie erwerbstätig sein und ein AHV-pflichtiges Einkommen haben.

  3. Maximalbetrag des laufenden Jahres zuerst ausschöpfen: Bevor Sie eine Nachzahlung leisten dürfen, müssen Sie den vollen Maximalbetrag für das laufende Jahr bereits eingezahlt haben. Für 2026 sind das CHF 7’258 (Angestellte mit Pensionskasse) bzw. 20 % des Nettoeinkommens bis maximal CHF 36’288 (Selbständige ohne Pensionskasse).

  4. Keine Altersleistungen bezogen: Sobald Sie Kapital aus der Säule 3a aus Altersgründen bezogen haben (frühestens ab 60 Jahren für Frauen, ab 61 Jahren für Männer), sind keine Nachzahlungen mehr möglich. Diese Sperre gilt unabhängig davon, aus welchem 3a-Konto Sie den Bezug vorgenommen haben. Wenn Sie jedoch noch kein Guthaben bezogen haben, können Sie bis fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters Nachzahlungen leisten — vorausgesetzt, Sie sind weiterhin erwerbstätig.

⚠️ Keine Nachzahlung bei Mutterschaft ohne Einkommen

Wer während der Mutterschaft vollständig ohne AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen war, kann für diese Zeit keine Nachzahlungen leisten. Damit bleiben Lücken aus reinen Familienpausen bestehen, auch mit der neuen Regelung. (Quelle: BLKB Blog, Juni 2026)

Wie viel kann ich nachzahlen — und bis wann?

Maximalbetrag pro Nachzahlung

Pro Jahr können Sie maximal CHF 7’258 nachzahlen — den sogenannten «kleinen Beitrag». Diese Obergrenze gilt unabhängig davon, ob Sie Angestellte/r oder Selbständige/r sind. Selbst wenn Sie als Selbständige/r ohne Pensionskasse im Lückenjahr theoretisch bis zu CHF 36’288 hätteneinzahlen dürfen, ist die Nachzahlung auf CHF 7’258 begrenzt.

10-Jahres-Frist

Jede Beitragslücke kann maximal zehn Jahre rückwirkend geschlossen werden. Eine Lücke aus dem Jahr 2025 können Sie also bis Ende 2035 nachholen. Danach verfällt die Möglichkeit.

LückenjahrFrühestmögliche NachzahlungSpätestmögliche Nachzahlung
202520262035
202620272036
202720282037
202820292038

Alles oder nichts — keine Teilzahlungen

Für jedes Lückenjahr dürfen Sie nur eine einzige Nachzahlung leisten. Wenn Sie beispielsweise 2025 eine Lücke von CHF 4’258 haben und 2026 nur CHF 2’000 nachzahlen, verfallen die restlichen CHF 2’258 unwiderruflich. Es ist also ratsam, die Nachzahlung vollständig zu leisten.

Sie können jedoch in einem einzigen Jahr mehrere Lücken gleichzeitig schliessen — solange die Summe aller Nachzahlungen den kleinen Maximalbetrag von CHF 7’258 nicht überschreitet.

Rechenbeispiel: Nachzahlung 2026 für Lücke 2025

Ausgangslage: Sarah, 38, angestellt mit Pensionskasse, hat 2025 nur CHF 3’000 in die Säule 3a eingezahlt. Der Maximalbetrag wäre CHF 7’258 gewesen. Es entsteht eine Lücke von CHF 4’258.

2026: Sarah zahlt zuerst den vollen Maximalbetrag für 2026 ein (CHF 7’258). Danach leistet sie zusätzlich CHF 4’258 als Nachzahlung für 2025.

Steuerliche Wirkung 2026:

  • Regulärer Beitrag 2026: CHF 7’258
  • Nachzahlung für 2025: CHF 4’258
  • Total steuerlich abzugsfähig: CHF 11’516

Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % (Zürich, CHF 100’000 Einkommen) spart Sarah rund CHF 4’031 an Steuern — zusätzlich zur Ersparnis durch den regulären Beitrag.

Mehrere Lücken schliessen — wie geht das?

Wenn Sie in mehreren Jahren Beitragslücken haben, können Sie diese entweder nacheinander oder teilweise gleichzeitig schliessen.

Beispiel: Marc hat 2025 gar nichts in die Säule 3a eingezahlt (Lücke: CHF 7’258) und 2026 ebenfalls nichts (zweite Lücke: CHF 7’258).

Im Jahr 2027 zahlt Marc zunächst den vollen Maximalbetrag für 2027 ein (CHF 7’258). Dann hat er folgende Optionen:

  1. Eine Lücke vollständig schliessen: Nachzahlung CHF 7’258 für 2025 → Total 2027: CHF 14’516 abzugsfähig.
  2. Beide Lücken anteilig schliessen: Nachzahlung je CHF 3’629 für 2025 und 2026 → Total 2027: CHF 14’516 abzugsfähig. Achtung: Die restlichen je CHF 3’629 pro Jahr verfallen, da jede Lücke nur einmal nachgezahlt werden darf.

In den meisten Fällen ist Variante 1 sinnvoller: Schliessen Sie zuerst die älteste Lücke vollständig, da für diese am wenigsten Zeit bleibt.

Steuerersparnis: Wie viel bringe ich mir wirklich?

Die konkrete Steuerersparnis hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab, der wiederum von Ihrem Einkommen, Wohnort und Zivilstand abhängt. Generell gilt: Je höher Ihr Grenzsteuersatz, desto grösser die Ersparnis.

Kanton / GemeindeSteuerbares EinkommenGrenzsteuersatz ca.Ersparnis bei CHF 7’258 Nachzahlung
Zug (Stadt)CHF 100’00022 %CHF 1’597
Zürich (Stadt)CHF 100’00028 %CHF 2’032
Zürich (Stadt)CHF 150’00035 %CHF 2’540
Bern (Stadt)CHF 100’00030 %CHF 2’177
Genf (Stadt)CHF 100’00038 %CHF 2’758

Quelle: Eigene Berechnungen basierend auf ESTV-Steuerrechnern, Stand Juni 2026. Alleinstehend, konfessionslos.

💡 Nachzahlung in Jahre mit hohem Einkommen verschieben

Wenn Sie absehen können, dass Ihr Einkommen in einem künftigen Jahr deutlich höher sein wird (z. B. nach Beförderung, Bonus, Nebeneinkommen), kann es sich lohnen, die Nachzahlung auf dieses Jahr zu verschieben. Bei höherem Grenzsteuersatz sparen Sie mehr. Beispiel: Bei einem Wechsel von 22 % auf 35 % Grenzsteuersatz spart dieselbe Nachzahlung von CHF 7’258 fast CHF 1’000 mehr.

Säule 3a vs. Pensionskassen-Einkauf — was zuerst?

Viele Erwerbstätige haben gleichzeitig Beitragslücken in der Säule 3a und Einkaufspotenzial in der Pensionskasse. Beide reduzieren das steuerbare Einkommen — unterscheiden sich aber in mehreren Punkten:

KriteriumSäule 3a NachzahlungPensionskassen-Einkauf
MaximalbetragCHF 7’258 pro JahrVariabel, oft CHF 20’000–100’000 total möglich
Flexibilität beim Bezug5 klare Bezugsgründe (Pensionierung, Wohneigentum, Selbständigkeit, Auswanderung, Invalidität)Gebunden bis Pensionierung, Ausnahme Wohneigentum
SperrfristKeine Sperrfrist3-jährige Sperrfrist bei vorzeitigem Kapitalbezug
Begünstigung im TodesfallFreie Wahl (Ehegatte, Kinder, weitere Begünstigte)Gesetzlich geregelt
AnlagefreiheitVollständig frei (Bank, Wertschriften, Versicherung)Durch Pensionskasse vorgegeben

Faustregel: Schöpfen Sie zuerst den Säule-3a-Maximalbetrag aus (regulär + Nachzahlung), bevor Sie in die Pensionskasse einkaufen. Die Säule 3a ist flexibler, günstiger in der Verwaltung und bietet mehr Gestaltungsspielraum bei der Auszahlung.

Wie funktioniert die Nachzahlung praktisch?

Die Nachzahlung erfolgt nicht automatisch — Sie müssen aktiv werden. Der genaue Ablauf hängt von Ihrer Vorsorgeeinrichtung ab (Bank, Versicherung, Stiftung).

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Lücken identifizieren: Prüfen Sie für jedes Jahr ab 2025, wie viel Sie tatsächlich eingezahlt haben. Vergleichen Sie mit dem Maximalbetrag des jeweiligen Jahres. Die Differenz ist Ihre Beitragslücke.

  2. Maximalbetrag des laufenden Jahres einzahlen: Zahlen Sie zuerst den vollen Maximalbetrag für 2026 (CHF 7’258) auf Ihr bestehendes 3a-Konto ein.

  3. Nachzahlungsantrag stellen: Kontaktieren Sie Ihre Vorsorgeeinrichtung (Bank oder Versicherung) und beantragen Sie die Nachzahlung für ein bestimmtes Lückenjahr. Die meisten Institute verlangen ein spezielles Formular oder einen schriftlichen Antrag.

  4. Separate Überweisung: Nachzahlungen müssen auf eine separate IBAN eingezahlt werden, die von Ihrem normalen 3a-Konto abweicht. Ihre Vorsorgeeinrichtung teilt Ihnen diese mit.

  5. Steuerbestätigung erhalten: Nach erfolgreicher Einzahlung erhalten Sie eine separate Bestätigung für die Nachzahlung. Diese reichen Sie zusammen mit der Bestätigung für den regulären Beitrag bei Ihrer Steuererklärung ein.

⚠️ Nachzahlung erfolgt auf separate IBAN

Um eine klare Trennung zwischen regulären Beiträgen und Nachzahlungen zu gewährleisten, verlangen die meisten Vorsorgeeinrichtungen eine separate IBAN für nachträgliche Einzahlungen. Eine versehentliche Überweisung auf das normale 3a-Konto wird nicht automatisch als Nachzahlung verbucht. (Quelle: UBS, Fisca Vorsorgestiftung, Juni 2026)

Häufig gestellte Fragen

Kann ich auch für Jahre vor 2025 nachzahlen?

Nein. Die Nachzahlungsregelung gilt ausschliesslich für Beitragslücken, die ab dem 1. Januar 2025 entstanden sind. Alle verpassten Einzahlungen vor 2025 sind unwiderruflich verloren. Der Bundesrat hat die gesetzliche Grundlage erst per 1. Januar 2025 eingeführt, daher können frühere Jahre nicht rückwirkend geschlossen werden.

Was passiert, wenn ich 2026 nur CHF 5’000 statt CHF 7’258 einzahle?

Dann entsteht im Jahr 2026 eine Beitragslücke von CHF 2’258. Diese können Sie ab 2027 (bis spätestens 2036) nachzahlen — vorausgesetzt, Sie zahlen im Jahr der Nachzahlung zuerst den vollen Maximalbetrag ein.

Kann ich mehrere Lücken in einem Jahr schliessen?

Ja, Sie können in einem einzigen Jahr Nachzahlungen für mehrere Lückenjahre leisten. Die Summe aller Nachzahlungen darf jedoch den «kleinen Maximalbetrag» von CHF 7’258 nicht überschreiten. Beispiel: Sie könnten 2027 je CHF 3’629 für 2025 und 2026 nachzahlen — total CHF 7’258. Beachten Sie aber: Jede Lücke kann nur einmal nachgezahlt werden. Wenn Sie nur einen Teilbetrag nachzahlen, verfällt der Rest unwiderruflich.

Gilt die Nachzahlung auch für Selbständige ohne Pensionskasse?

Ja, aber mit einer Einschränkung: Selbständige ohne Pensionskasse dürfen im regulären Beitrag bis zu 20 % ihres Nettoeinkommens (maximal CHF 36’288) einzahlen. Für Nachzahlungen gilt jedoch der «kleine Maximalbetrag» von CHF 7’258 — unabhängig davon, wie hoch die Lücke im ursprünglichen Jahr war. (Quelle: BVV 3, Art. 7a, BSV Juni 2026)

Kann ich auch nachzahlen, wenn ich bereits 60 Jahre alt bin?

Ja — solange Sie noch keine Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen haben. Sobald Sie mit dem Bezug beginnen (frühestens ab 60 für Frauen, ab 61 für Männer), sind keine Nachzahlungen mehr möglich. Diese Sperre gilt unabhängig davon, welches 3a-Konto Sie bezogen haben. Wenn Sie jedoch bis zum Referenzalter (oder darüber hinaus) weiterarbeiten und noch nichts bezogen haben, können Sie sogar bis fünf Jahre nach dem Referenzalter Nachzahlungen leisten.

Muss ich die Nachzahlung auf ein separates 3a-Konto leisten?

Das hängt von Ihrer Vorsorgeeinrichtung ab. Die meisten Banken und Versicherungen verlangen, dass Nachzahlungen auf eine separate IBAN eingezahlt werden, um eine klare Trennung zwischen regulären Beiträgen und Nachzahlungen sicherzustellen. Fragen Sie bei Ihrer Bank oder Versicherung nach den spezifischen Anforderungen.

Wie weise ich die Nachzahlung in der Steuererklärung nach?

Ihre Vorsorgeeinrichtung stellt Ihnen zu Beginn des Folgejahres eine separate Steuerbestätigung für die Nachzahlung aus. Diese reichen Sie zusammen mit der Bestätigung für den regulären Beitrag bei Ihrer Steuererklärung ein. Der gesamte Betrag (regulär + Nachzahlung) wird unter «Abzüge Säule 3a» eingetragen. Bei digitalen Steuererklärungen (z. B. TaxMe, VaudTax) sind beide Beträge in einem Feld zusammenzufassen.

Fazit: Nachzahlung als zweite Chance — aber nur ab 2025

Die neue Nachzahlungsregelung ab 2026 ist ein bedeutender Fortschritt für die private Vorsorge in der Schweiz. Sie gibt Erwerbstätigen, die in bestimmten Jahren den Maximalbetrag nicht ausschöpfen konnten, eine zweite Chance, Vorsorgelücken zu schliessen und gleichzeitig Steuern zu sparen.

Wichtigste Punkte im Überblick:

  • Nur Lücken ab 2025 nachzahlbar — frühere Jahre bleiben verfallen.
  • Maximale Nachzahlung: CHF 7’258 pro Jahr — auch für Selbständige ohne Pensionskasse.
  • 10-Jahres-Frist — eine Lücke aus 2025 können Sie bis 2035 schliessen.
  • Laufender Maximalbetrag zuerst — bevor Sie nachzahlen, müssen Sie den vollen Beitrag für das aktuelle Jahr eingezahlt haben.
  • Vollständig steuerlich abzugsfähig — jeder nachgezahlte Franken senkt Ihr steuerbares Einkommen.
  • Keine Sperrfrist — im Gegensatz zur Pensionskasse gibt es bei der Säule 3a keine 3-jährige Sperrfrist.

Nutzen Sie die Nachzahlung strategisch: In Jahren mit hohem Einkommen (Bonus, Beförderung, Nebeneinkommen) profitieren Sie besonders stark von der Steuerersparnis. Kombinieren Sie die Nachzahlung mit einem gestaffelten Bezug über mehrere 3a-Konten, um auch bei der Auszahlung Steuern zu sparen.


Quellen:

  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): «Die dritte Säule», Februar 2026
  • Bundesrat: Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung (BVV 3), November 2024
  • ESTV: Säule-3a-Maximalbeträge 2025–2026
  • UBS, Raiffeisen, Zurich Versicherungen, LUKB: Merkblätter zur Säule-3a-Nachzahlung, Juni 2026
  • Kanton Bern TaxInfo: «Beiträge an die Säule 3a», Mai 2026
Benjamin Amos Wagner
Über den Autor

Benjamin Amos Wagner

Gründer & FINMA-zertifizierter Versicherungsberater

Benjamin Amos Wagner ist Gründer von insurance-guide.ch und FINMA-zertifizierter Versicherungsberater mit über 15 Jahren Erfahrung in der Begleitung von Expats und Neuzuzügern durch das Schweizer Versicherungssystem.

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