Die Prämienverbilligung senkt Ihre Prämie für die Grundversicherung, wenn Sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Zuständig ist Ihr Wohnkanton: Er bestimmt, wer Anspruch hat, wie hoch die Verbilligung ist, ob Sie einen Antrag stellen müssen und bis wann. Eine schweizweit gültige Antragsfrist gibt es nicht. Der Bund schreibt vor, dass die Prämien von Kindern um mindestens 80 % und von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligt werden (für untere und mittlere Einkommen). Die Verbilligung zahlt der Kanton direkt an Ihre Krankenkasse.
80 %
Kinderprämien
Mindestverbilligung für Kinder bei unteren und mittleren Einkommen (KVG Art. 65 Abs. 1bis).
50 %
Junge Erwachsene in Ausbildung
Mindestverbilligung für 19- bis 25-Jährige in Ausbildung bei unteren und mittleren Einkommen.
CHF 487.60
Mittlere Prämie Erwachsene 2027
Pro Monat, +4,9 % gegenüber 2026 (EDI/BAG, 29. September 2026).
Was ist die Prämienverbilligung und wer hat Anspruch?
Die Prämien der Grundversicherung hängen nicht vom Einkommen ab: Jede Person zahlt eine Kopfprämie, die von Kasse, Wohnort, Alter, Franchise und Modell abhängt. Die Prämienverbilligung gleicht das für Haushalte mit wenig Geld aus. Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet die Kantone, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren (KVG Art. 65).
Wer genau Anspruch hat, legt jeder Kanton selbst fest: welche Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten, wie das massgebende Einkommen berechnet wird, wie hoch die Verbilligung ist und wie das Verfahren abläuft. Das BAG hält fest, dass die Unterschiede zwischen den Kantonen gross sind und ein Vergleich deshalb schwierig ist (priminfo.admin.ch: Prämienverbilligung). Dieselbe Familie kann deshalb in einem Kanton Anspruch haben und im Nachbarkanton nicht.
Mit den Prämien 2027 wird die Verbilligung für viele Haushalte wichtiger: Die mittlere Prämie für Erwachsene steigt auf CHF 487.60 pro Monat, für Kinder auf CHF 128.10. Alle Zahlen nach Kanton finden Sie unter Krankenkassenprämien 2027.
Was der Bund den Kantonen vorschreibt
Auch wenn die Kantone zuständig sind, setzt das KVG einige Regeln, die überall gelten:
- Mindestverbilligung für Kinder und junge Erwachsene: Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 1bis, in dieser Form seit 2019).
- Direkte Zahlung an die Kasse: Der Kanton zahlt die Verbilligung direkt an die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind (Art. 65 Abs. 1). Sie erhalten kein Geld ausbezahlt, Ihre Prämienrechnung sinkt.
- Kein Vorschuss: Die Kantone sorgen dafür, dass Anspruchsberechtigte ihre Prämie nicht vorschiessen müssen (Art. 65 Abs. 3).
- Aktuelle Verhältnisse: Bei der Prüfung des Anspruchs berücksichtigen die Kantone die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse, insbesondere wenn Sie das beantragen (Art. 65 Abs. 3).
- Information: Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4). Die Kasse zeigt Ihnen die Verbilligung spätestens auf der nächsten Prämienrechnung an (Art. 65 Abs. 4bis).
- Bundesbeitrag: Der Bund beteiligt sich mit 7,5 % der Bruttokosten der Grundversicherung (KVG Art. 66); den Rest finanzieren die Kantone.
Neu seit 2026: Mindestbeitrag der Kantone
Seit 1. Januar 2026 gilt der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative (Änderung des KVG vom 29. September 2023). Er ergänzt Art. 65 KVG um zwei Pflichten:
- Belastungsziel: Jeder Kanton legt fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten höchstens ausmachen darf (Art. 65 Abs. 1ter).
- Mindestbeitrag: Jeder Kanton muss pro Jahr insgesamt einen Mindestanteil der Bruttokosten der Grundversicherung für die Prämienverbilligung einsetzen. Dieser Anteil hängt davon ab, wie stark die Prämien die 40 % einkommensschwächsten Versicherten im Kanton belasten: 3,5 % der Bruttokosten, wenn die Prämien weniger als 11 % ihres Einkommens ausmachen, 7,5 %, wenn es 18,5 % oder mehr sind, und dazwischen linear ansteigend (Art. 65 Abs. 1quater und 1quinquies).
Wie sich das auf Einkommensgrenzen und Beträge in Ihrem Kanton auswirkt, entscheidet der Kanton. Aktuelle Werte für 2027 erhalten Sie bei der kantonalen Stelle.
Fristen und Verfahren: Jeder Kanton regelt es anders
Ob Sie einen Antrag stellen müssen, ob Ihnen der Kanton ein Formular zustellt, welche Unterlagen nötig sind und bis wann Sie handeln müssen, legt jeder Kanton selbst fest. Wer die kantonale Frist verpasst, kann seinen Anspruch für das betreffende Jahr verlieren. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Fristen aus anderen Kantonen oder aus früheren Jahren.
So finden Sie die richtige Stelle
Das BAG listet die zuständigen Stellen aller 26 Kantone mit Adresse, Telefon, E-Mail und Website auf priminfo.admin.ch. Dort finden Sie auch die Stelle für Personen mit einer Schweizer Rente, die in der EU, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen (Gemeinsame Einrichtung KVG).
Schritt für Schritt: So kommen Sie zur Prämienverbilligung
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Zuständige Stelle finden. Suchen Sie auf priminfo.admin.ch die Stelle Ihres Wohnkantons, meist die kantonale Sozialversicherungsanstalt, Ausgleichskasse oder ein kantonales Amt.
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Anspruch und Frist klären. Prüfen Sie auf der Website Ihres Kantons, ob Sie einen Antrag stellen müssen, bis wann er eingehen muss und ob es einen Online-Rechner gibt. Notieren Sie sich die Frist.
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Unterlagen bereitlegen. Welche Unterlagen der Kanton verlangt, steht im Formular oder auf seiner Website. Halten Sie Ihre letzte Steuerveranlagung und Ihre Krankenversicherungspolice bereit.
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Antrag fristgerecht einreichen. Online, per Post oder persönlich, je nach Kanton. Bewahren Sie einen Beleg über die Einreichung auf.
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Entscheid prüfen. Wird die Verbilligung gewährt, zahlt der Kanton sie direkt an Ihre Krankenkasse. Die Kasse zeigt sie auf der Prämienrechnung an. Kontrollieren Sie, ob der Betrag mit dem Entscheid übereinstimmt.
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Änderungen melden. Hat sich Ihr Einkommen oder Ihre Familiensituation stark verändert, können Sie verlangen, dass der Kanton die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt. Was Sie melden müssen, etwa einen Umzug oder ein höheres Einkommen, steht im Entscheid Ihres Kantons.
Wichtig für Familien mit Kindern in Ausbildung
Für junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren in Ausbildung gilt die Mindestverbilligung von 50 %, wenn die Familie ein unteres oder mittleres Einkommen hat. Wie der Kanton junge Erwachsene einordnet, ob über das Einkommen der Eltern oder eigenständig, regelt er selbst. Fragen Sie bei der kantonalen Stelle nach.
Prämienverbilligung für Zuzüger und Grenzgänger
Neu in der Schweiz: Zuerst brauchen Sie eine Grundversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse; dafür haben Sie drei Monate ab Zuzug Zeit (mehr dazu auf Krankenkasse für Neuzuzüger). Klären Sie danach mit der Stelle Ihres Wohnkantons, ob und ab wann Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Wer neu zuzieht, hat noch keine Schweizer Steuerveranlagung; fragen Sie nach, welche Unterlagen der Kanton in diesem Fall verlangt.
Grenzgänger mit Wohnsitz in der EU: Wer in der Schweiz nach KVG versichert ist und in einem EU-Staat, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnt, kann ebenfalls Anspruch haben. Das KVG nennt ausdrücklich Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, Familienangehörige von Kurzaufenthaltern, Aufenthaltern und Niedergelassenen sowie Bezüger von Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung (KVG Art. 65a). Zuständig ist der Kanton; mehr zur Wahl der Versicherung auf der Seite Krankenversicherung für Grenzgänger.
Schweizer Rentner im EU-Raum: Für Personen mit einer Schweizer Rente, die in der EU, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, gewährt der Bund die Verbilligung (KVG Art. 66a); zuständig ist die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten.
Prämienverbilligung und Kassenwahl 2027
Die Prämienverbilligung ersetzt den Prämienvergleich nicht. Auch mit Verbilligung zahlen Sie den Rest der Prämie selbst, und dieser Rest hängt von Kasse, Franchise und Modell ab. Vergleichen Sie deshalb die Prämien 2027 im Prämienrechner. Wer per 1. Januar 2027 die Kasse wechseln will, muss bis 30. November 2026 kündigen (Eingang bei der Kasse). Fragen Sie bei der kantonalen Stelle nach, ob Sie einen Kassenwechsel melden müssen.
Wenn Sie unsicher sind, welche Kombination aus Kasse, Franchise und Modell zu Ihrem Budget passt, hilft die unabhängige Versicherungsberatung (kostenlos).
Häufig gestellte Fragen
Bis wann muss ich die Prämienverbilligung beantragen?
Das hängt vom Kanton ab. Eine schweizweit gültige Frist gibt es nicht. Die Frist Ihres Wohnkantons finden Sie auf der Website der kantonalen Stelle; die Adressen aller Kantone listet das BAG auf priminfo.admin.ch.
Muss ich die Prämienverbilligung jedes Jahr neu beantragen?
Auch das regelt der Kanton. In manchen Kantonen ist jedes Jahr ein neuer Antrag nötig, in anderen prüft der Kanton den Anspruch auf anderem Weg. Klären Sie das bei der zuständigen Stelle, damit Sie keine Frist verpassen.
Was passiert, wenn sich mein Einkommen ändert?
Die Kantone müssen bei der Prüfung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen, insbesondere auf Ihren Antrag hin (KVG Art. 65 Abs. 3). Sinkt Ihr Einkommen deutlich, lohnt sich eine Meldung. Steigt es, kann der Kanton die Verbilligung anpassen oder zurückfordern; was Sie melden müssen, steht im Entscheid.
Wo wird die Prämienverbilligung ausbezahlt, an mich oder an die Krankenkasse?
An die Krankenkasse. Der Kanton zahlt die Verbilligung direkt an die Kasse, bei der Sie versichert sind (KVG Art. 65 Abs. 1). Ihre Prämienrechnung sinkt entsprechend; die Kasse zeigt die Verbilligung spätestens auf der nächsten Rechnung an.
Gilt die Prämienverbilligung auch für Zusatzversicherungen?
Nein. Die Prämienverbilligung betrifft nur die Prämien der obligatorischen Grundversicherung (KVG). Zusatzversicherungen (VVG) wie Spitalzusatz, Zahnzusatz oder Komplementärmedizin werden nicht verbilligt.
Wie hoch ist die Prämienverbilligung in meinem Kanton?
Das lässt sich nicht allgemein sagen, weil jeder Kanton eigene Grenzen, Berechnungen und Beträge festlegt. Prüfen Sie auf der Website Ihres Kantons, ob es einen Online-Rechner gibt. Die Links zu allen kantonalen Stellen finden Sie auf priminfo.admin.ch.
Zusammenfassung: Das müssen Sie tun
- Stelle Ihres Kantons finden über priminfo.admin.ch.
- Anspruch, Verfahren und Frist klären: Die Regeln unterscheiden sich von Kanton zu Kanton.
- Unterlagen bereitlegen, meist die letzte Steuerveranlagung und die Krankenkassenpolice.
- Antrag fristgerecht einreichen, falls Ihr Kanton einen Antrag verlangt.
- Prämien trotzdem vergleichen: Die Prämien 2027 steigen im Mittel um 5,0 %. Ein Wechsel per 1. Januar ist bis 30. November möglich.
Weitere Ratgeber:
- Krankenkassenprämien 2027: alle Kantone und Kassen
- Franchise 300 oder 2’500?: Rechner und Break-even
- Grundversicherung Schweiz: der komplette Guide: Leistungen, Modelle, Fristen
Quellen:
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65, 65a, 66 und 66a (Stand 1. Juli 2026)
- BAG, priminfo.admin.ch: Prämienverbilligung, mit den zuständigen Stellen aller Kantone
- BAG: Krankenversicherung: Prämienverbilligung
- EDI/BAG: Medienmitteilung vom 29. September 2026 zu den Prämien 2027