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Hausratversicherung Schadenfall melden — So geht's 2026

Einbruch, Wasserschaden, Brand — so melden Sie Ihren Hausratschaden richtig, wahren Fristen und sichern sich die volle Entschädigung. Schritt-für-Schritt Guide.

Nicole BohneBeraterin für Vorsorge & Einwanderung 8 Min. Lesezeit Aktualisiert: September 2026 FINMA-registriert · unabhängig
In diesem Ratgeber
  1. Sofortmassnahmen nach dem Schadenfall — Ruhe bewahren, Schaden begrenzen
  2. Schritt 1 — Schaden dokumentieren: Fotos, Zeugen, Inventarliste
  3. Schritt 2 — Schadenmeldung einreichen: Online, App oder Telefon
  4. Schritt 3 — Fristen wahren: So lange haben Sie Zeit
  5. Schritt 4 — Sachverständigen-Besichtigung: Was passiert jetzt?
  6. Schritt 5 — Schadenregulierung: Neuwert, Zeitwert oder Reparaturkosten?
  7. Schritt 6 — Auszahlung: Wie lange dauert es?
  8. Häufige Fehler bei der Schadenmeldung — das sollten Sie nie tun
  9. Sonderfälle — wann zahlt die Hausratversicherung nicht?
  10. Häufig gestellte Fragen
  11. Checkliste: Hausratschaden richtig melden
Hausrat-Check: Versicherungssumme schätzen & Offerten vergleichenZum Check →
Das Wichtigste in 30 Sek.

Schaden sofort melden — idealerweise innerhalb von 24 Stunden, spätestens so, wie es Ihr Vertrag verlangt (in den AVB meist «sofort» oder «unverzüglich»). Dokumentieren Sie alles mit Fotos, Zeugenaussagen und einer detaillierten Inventarliste. Die meisten Versicherer bieten heute Online-Portale oder Apps für die Schadenmeldung an. Vorsicht: Beschädigte Gegenstände nie entsorgen, bevor die Versicherung den Schaden begutachtet hat — sonst riskieren Sie die Leistungskürzung.

24–48 Std.

Ideale Meldefrist

Melden Sie, sobald Sie vom Schaden wissen (Art. 38 VVG). Wer schuldhaft zu spät meldet, riskiert eine Kürzung, soweit der Schaden dadurch grösser wurde.

CHF 200–500

Typischer Selbstbehalt

Diesen Betrag tragen Sie selbst, ein höherer Selbstbehalt senkt die Prämie. Bei Elementarschäden gilt von Gesetzes wegen CHF 500 (Art. 175 AVO).

4 Wochen

Fälligkeit der Zahlung

So lange nach Eingang aller nötigen Angaben wird die Entschädigung fällig (Art. 41 VVG).

Ein Wasserrohrbruch flutet den Keller, Einbrecher stehlen Ihren Laptop, oder ein Brand beschädigt Ihre Möbel — in solchen Momenten ist schnelles, richtiges Handeln entscheidend. Wer den Schaden falsch meldet, Fristen verpasst oder die Beweislage vernachlässigt, riskiert, auf einem Teil der Kosten sitzenzubleiben. Dieser Guide zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Hausratschaden richtig melden, welche Fristen gelten und wie Sie die volle Entschädigung sichern.

Schnell-Check

Was ist bei Ihnen passiert?

Welcher Schaden ist eingetreten?

Unsere Empfehlung
Zuerst Polizei (117), dann Versicherung

Nichts anfassen, bis die Polizei die Spuren gesichert hat. Die Versicherung verlangt eine Polizeianzeige. Melden Sie den Schaden danach sofort.

Unsere Empfehlung
Wasser abstellen, Schaden begrenzen, melden

Haupthahn zu, Fotos machen, beschädigte Sachen aufbewahren. Die Kosten sinnvoller Sofortmassnahmen muss die Versicherung erstatten.

Unsere Empfehlung
Feuerwehr (118), dann Versicherung

Bringen Sie zuerst alle Personen in Sicherheit. Bei grösseren Schäden schickt die Versicherung eine Fachperson vorbei, entsorgen Sie vorher nichts.

Unsere Empfehlung
Elementarschaden: gesetzlich mitversichert

Wer Hausrat gegen Feuer versichert, ist automatisch auch gegen Elementarschäden versichert. Der Selbstbehalt beträgt von Gesetzes wegen CHF 500 pro Ereignis.

Unsere Empfehlung
Meist nur mit «einfacher Diebstahl auswärts»

Velo am Bahnhof, Tasche im Café: Ohne diesen Zusatz zahlt die Hausratversicherung in der Regel nicht. Die Polizeianzeige machen Sie trotzdem sofort.

Sofortmassnahmen nach dem Schadenfall — Ruhe bewahren, Schaden begrenzen

Bevor Sie überhaupt an die Schadenmeldung denken, müssen Sie den Schaden begrenzen. Das Schweizer Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet Sie zur Schadenminderungspflicht (Art. 38a VVG). Unterlassen Sie offensichtliche Schutzmassnahmen, kann die Versicherung die Leistung um den Betrag kürzen, um den der Schaden dadurch grösser wurde.

Was tun in den ersten Minuten:

  1. Sichern Sie den Schadensort: Bei Wasserschaden Haupthahn abdrehen, bei Brand Feuerwehr rufen (Tel. 118), bei Einbruch Polizei alarmieren (Tel. 117) und nichts anfassen, bis die Spurensicherung abgeschlossen ist.
  2. Gefahr für Personen ausschliessen: Evakuieren Sie Räume, wenn nötig. Ihre Gesundheit geht vor.
  3. Keine voreiligen Reparaturen: Beschädigte Gegenstände nicht entsorgen, bevor die Versicherung den Schaden begutachtet hat. Ausnahme: Notwendige Sofortmassnahmen (z. B. provisorische Abdeckung nach Sturmschaden). So steht es auch im Gesetz (Art. 38b VVG). Die Kosten sinnvoller Sofortmassnahmen muss die Versicherung selbst dann erstatten, wenn sie nichts genützt haben (Art. 38c VVG).

⚠️ Häufiger Fehler

Viele Versicherungsnehmer werfen beschädigte Möbel oder Elektrogeräte sofort weg. Ohne Beweisstücke kann die Versicherung den Schaden aber nicht beziffern — und verweigert im Zweifelsfall die Leistung. Bewahren Sie alles auf, bis ein Gutachter den Schaden aufgenommen hat.

Schritt 1 — Schaden dokumentieren: Fotos, Zeugen, Inventarliste

Die Qualität Ihrer Dokumentation entscheidet über die Höhe der Entschädigung. Je besser Sie den Schaden belegen können, desto reibungsloser läuft die Regulierung.

Was Sie dokumentieren müssen:

  • Fotos und Videos: Machen Sie Aufnahmen aus mehreren Blickwinkeln — Gesamtübersicht plus Detailaufnahmen jedes beschädigten Gegenstands. Zeigen Sie auch den Schadenshergang (z. B. aufgebrochene Tür bei Einbruch, Wasserpfütze bei Rohrbruch).
  • Zeugenaussagen: Notieren Sie Namen, Adressen und Telefonnummern aller Personen, die den Schaden gesehen haben oder Hinweise zum Hergang geben können.
  • Inventarliste: Erstellen Sie eine detaillierte Auflistung aller beschädigten oder gestohlenen Gegenstände mit Kaufdatum, Anschaffungspreis und wenn möglich Belegen (Quittungen, Garantiescheine, Online-Bestellungen).
  • Polizei- oder Feuerwehrprotokoll: Bei Einbruch oder Brand erhalten Sie ein offizielles Protokoll — dieses dient als unabhängige Beweisquelle.

💡 Profi-Tipp

Führen Sie präventiv eine Hausratinventar-Liste mit Fotos aller wertvollen Gegenstände (Laptop, Schmuck, Fernseher, Möbel). Aktualisieren Sie diese einmal pro Jahr. Im Schadenfall sparen Sie so Stunden — und die Versicherung kann die Ansprüche schneller prüfen.

Schritt 2 — Schadenmeldung einreichen: Online, App oder Telefon

Die meisten Schweizer Versicherer bieten heute drei Wege für die Schadenmeldung an:

Meldeweg Vorteile Nachteile Ideal für
Online-Portal Standardisiertes Formular, alle Pflichtfelder vorgegeben, direkter Upload von Fotos Keine persönliche Beratung Klare Schadensfälle (Einbruch, Wasserschaden)
App (z. B. myAXA, Meine Mobiliar) Mobil, Fotos direkt vom Smartphone, Stand der Bearbeitung verfolgen Erfordert App-Installation Schnelle Meldung unterwegs
Telefon-Hotline Persönliche Beratung, Rückfragen möglich, Kurzmeldung ausreichend Wartezeiten, detaillierte Meldung meist nachträglich schriftlich nötig Komplexe Fälle oder bei Unsicherheit

Benötigte Angaben für jede Schadenmeldung:

  • Versicherungsnummer / Policennummer (steht auf Ihrer Police oder im Kundenportal)
  • Datum, Uhrzeit und Ort des Schadensereignisses
  • Schadensart (Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl, Sturm, etc.)
  • Beschreibung des Schadenhergangs (so detailliert wie möglich)
  • Liste der beschädigten Gegenstände mit geschätztem Neuwert
  • Fotos und Belege (Upload bei Online-Meldung, später per E-Mail bei Telefon-Meldung)

📱 Digitale Schadenabwicklung 2026

Viele Versicherer führen Sie online oder per App Schritt für Schritt durch die Schadenmeldung. Fotos und Belege laden Sie direkt hoch, und in manchen Apps sehen Sie den Stand der Bearbeitung (z. B. «Meine Mobiliar»). Das spart Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung.

Schritt 3 — Fristen wahren: So lange haben Sie Zeit

Die Meldefrist ist in Ihrem Versicherungsvertrag geregelt. Das VVG verlangt, dass Sie den Schaden melden, sobald Sie davon wissen (Art. 38 VVG). Die AVB der grossen Versicherer sprechen von «sofort», «umgehend» oder «unverzüglich». Feste Tagesfristen nennen sie in der Regel nicht. Die Übersicht zeigt, was das in der Praxis heisst:

Schadensart Typische Meldefrist Rechtsgrundlage
Einbruchdiebstahl Polizei sofort, Versicherung unverzüglich (ideal innert 24–48 Stunden) Art. 38 VVG, AVB
Feuer- / Wasserschaden Sofort, sobald Sie davon wissen Art. 38 VVG, AVB
Elementarschäden (Sturm, Hagel) Sofort, sobald Sie davon wissen Art. 38 VVG, AVB
Beraubung (Raub im öffentlichen Raum) Polizei sofort, Versicherung unverzüglich (ideal innert 24–48 Stunden) Art. 38 VVG, AVB

Verspätete Meldung = Leistungskürzung?

Ja, wenn Sie schuldhaft zu spät melden und der Schaden dadurch grösser wurde: Dann darf die Versicherung um diesen Betrag kürzen (Art. 38 Abs. 2 VVG). Wer die Meldung absichtlich hinauszögert, um die Abklärung zu verhindern, verliert den Anspruch ganz (Art. 38 Abs. 3 VVG). Beispiel: Sie melden einen Einbruch erst nach 14 Tagen — die Polizei kann keine Spuren mehr sichern, Zeugen erinnern sich nicht mehr genau. Je nach Fall kann die Versicherung dann kürzen.

Zeitpunkt der Meldung Folgen
Innerhalb 24–48 Std. Keine Kürzung wegen der Meldung, schnelle Bearbeitung
Später, ohne triftigen Grund Kürzung möglich, soweit der Schaden bei rechtzeitiger Meldung kleiner gewesen wäre (Art. 38 Abs. 2 VVG)
Absichtlich verzögert, um die Abklärung zu verhindern Versicherung ist nicht mehr an den Vertrag gebunden (Art. 38 Abs. 3 VVG)

Schritt 4 — Sachverständigen-Besichtigung: Was passiert jetzt?

Nach Ihrer Schadenmeldung prüft die Versicherung den Fall. Bei kleineren Schäden reichen oft Fotos und Belege. Bei grösseren Schäden (Brand, umfangreicher Wasserschaden) beauftragt die Versicherung einen Sachverständigen (Gutachter), der vor Ort den Schaden begutachtet.

Ablauf der Begutachtung:

  1. Die Versicherung kontaktiert Sie telefonisch oder per E-Mail, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren.
  2. Der Sachverständige nimmt den Schaden auf, macht eigene Fotos und erstellt ein Gutachten mit Schadenssumme.
  3. Sie erhalten eine Kopie des Gutachtens und können Einspruch erheben, falls Sie mit der Bewertung nicht einverstanden sind.

Ihre Rechte:

  • Sie dürfen bei der Besichtigung anwesend sein (empfohlen).
  • Sind Sie mit der Schadenhöhe nicht einverstanden, sehen viele AVB ein Sachverständigenverfahren vor: Jede Seite ernennt eine Fachperson und trägt deren Kosten, die Kosten der Obperson werden geteilt (z. B. AXA).
  • Sie dürfen beschädigte Gegenstände nicht entsorgen, bis die Begutachtung abgeschlossen ist.

Schritt 5 — Schadenregulierung: Neuwert, Zeitwert oder Reparaturkosten?

Die Schweizer Hausratversicherung entschädigt in der Regel zum Neuwert — Sie erhalten den Betrag, den ein gleichwertiger neuer Gegenstand heute kostet. Ausnahmen:

  • Zeitwertentschädigung: Für Sachen, die Sie nicht mehr gebrauchen (z. B. ein ausrangierter Fernseher im Keller), zahlen viele Versicherer nur den Zeitwert (so z. B. AXA).
  • Reparaturkosten: Bei reparierbaren Schäden zahlt die Versicherung die Reparatur (inkl. An- und Abreise des Handwerkers).
  • Selbstbehalt: Sie tragen den vereinbarten Selbstbehalt (typisch CHF 200–500) selbst. Bei Elementarschäden am Hausrat beträgt er von Gesetzes wegen CHF 500 pro Ereignis (Art. 175 AVO).

Rechenbeispiel Einbruchdiebstahl:

  • Gestohlene Gegenstände (Laptop, Schmuck, Kamera): CHF 8’500 Neuwert
  • Selbstbehalt laut Police: CHF 300
  • Entschädigung: CHF 8’200

⚠️ Unterversicherung vermeiden

Wenn Ihre Versicherungssumme zu tief ist (z. B. Sie haben CHF 50’000 versichert, aber Ihr Hausrat ist CHF 100’000 wert), zahlt die Versicherung nur anteilig. Bei CHF 10’000 Schaden erhalten Sie nur CHF 5’000 (Art. 51a VVG). Überprüfen Sie Ihre Versicherungssumme alle 2–3 Jahre und passen Sie sie an Neuanschaffungen an. Wie Sie die Summe bestimmen, lesen Sie im Hausrat-Ratgeber.

Schritt 6 — Auszahlung: Wie lange dauert es?

Die Entschädigung wird vier Wochen fällig, nachdem die Versicherung alle Angaben hat, die sie zur Prüfung braucht (Art. 41 VVG). Wie lange es bis dahin dauert, hängt von der Komplexität des Schadens ab:

Schadensart Typische Dauer Auszahlungsform
Einfacher Diebstahl (gut dokumentiert) Eher kurz, sobald Polizeirapport und Belege vollständig sind Überweisung auf Ihr Konto
Wasserschaden (mit Gutachten) Länger, weil ein Gutachten nötig ist Überweisung oder Direktzahlung an Handwerker
Grossbrand Oft mehrere Monate Abschlagszahlungen möglich

Beschleunigen Sie die Auszahlung:

  • Reichen Sie alle Belege vollständig ein (keine Nachforderungen).
  • Reagieren Sie schnell auf Rückfragen der Versicherung.
  • Akzeptieren Sie das Gutachten (oder legen Sie sofort begründeten Einspruch ein).

Häufige Fehler bei der Schadenmeldung — das sollten Sie nie tun

  1. Beschädigte Gegenstände entsorgen: Ohne Beweisstücke kann die Versicherung den Schaden nicht prüfen.
  2. Falsche Angaben machen: Versicherungsbetrug ist eine Straftat (Art. 146 StGB). Übertriebene Schadenssummen, erfundene Gegenstände oder inszenierte Schäden führen zur Leistungsverweigerung — und im schlimmsten Fall zur Strafanzeige.
  3. Keine Polizeianzeige bei Diebstahl: Bei Einbruch oder Raub ist die Polizeianzeige Pflicht. Ohne Polizeiprotokoll verweigert die Versicherung oft die Leistung.
  4. Reparaturen ohne Rücksprache: Beauftragen Sie keinen Handwerker, ohne vorher mit der Versicherung zu sprechen. Die Versicherung kann die Kosten sonst ablehnen.
  5. Frist verpassen: Melden Sie den Schaden so schnell wie möglich. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird die Beweisführung.

Sonderfälle — wann zahlt die Hausratversicherung nicht?

Nicht jeder Schaden ist automatisch gedeckt. Diese Ausschlüsse gelten bei den meisten Versicherern:

  • Vorsätzliche Schäden: Wenn Sie den Schaden absichtlich verursachen (z. B. Wohnung anzünden, um Versicherungsgeld zu kassieren).
  • Grobe Fahrlässigkeit ohne Einschluss: Wenn Sie z. B. beim Verlassen der Wohnung eine brennende Kerze stehen lassen und ohne den Einschluss „grobe Fahrlässigkeit” versichert sind, kann die Versicherung die Leistung je nach Grad des Verschuldens kürzen (Art. 14 VVG).
  • Erdbeben: In vielen Standardpolicen ausgeschlossen (Zusatzdeckung erforderlich).
  • Kriegs- und Terrorschäden: Grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Wertsachen über Sublimit: Schmuck ist ausserhalb eines Tresors oft nur bis CHF 30’000 versichert (z. B. Mobiliar, Zurich, Helvetia), Bargeld und andere Geldwerte oft nur bis CHF 5’000 (z. B. Mobiliar, Zurich). Wertvollere Stücke brauchen eine separate Wertsachenversicherung.

💡 Grobe Fahrlässigkeit mitversichern

Den Einschluss „grobe Fahrlässigkeit” bieten viele Versicherer als Zusatz an (bei AXA z. B. «Grobfahrlässigkeit»). Er zahlt sich aus: Ohne diesen Zusatz kann die Versicherung bei offensichtlichen Fehlern (offenes Fenster bei Einbruch, vergessener Wasserhahn) die Leistung kürzen.

Nach dem Schaden: Passt Ihre Hausratversicherung noch?

Zu tiefe Summe, kein Diebstahl auswärts, keine Deckung für grobe Fahrlässigkeit: Nicole Bohne (10 Jahre Versicherung und Vorsorge) prüft Ihre Police mit Ihnen und holt bei Bedarf vergleichbare Offerten ein. 45 Minuten per Video, kostenlos und unverbindlich.

Häufig gestellte Fragen

Wie schnell muss ich einen Hausratschaden melden?

Idealerweise innerhalb von 24–48 Stunden, spätestens so, wie es Ihr Vertrag verlangt (in den AVB meist «sofort» oder «unverzüglich»). Bei Einbruch oder Raub melden Sie den Schaden sofort bei der Polizei und danach bei Ihrer Versicherung. Eine schuldhaft verspätete Meldung kann zur Kürzung führen, soweit der Schaden dadurch grösser wurde (Art. 38 VVG).

Was passiert, wenn ich beschädigte Gegenstände schon entsorgt habe?

Die Versicherung kann die Leistung kürzen oder verweigern, wenn sie den Schaden nicht mehr prüfen kann. Bewahren Sie beschädigte Gegenstände immer auf, bis die Versicherung den Schaden begutachtet hat. Ausnahme: Bei offensichtlicher Gesundheitsgefahr (z. B. Schimmelbefall) informieren Sie die Versicherung vorab und machen Fotos.

Kann ich auch kleine Schäden melden, oder lohnt sich das nicht?

Bei Schäden unter Ihrem Selbstbehalt (typisch CHF 200–500) lohnt sich die Meldung finanziell nicht — Sie tragen die Kosten selbst. Zudem fliessen auch kleine Schäden in Ihre Schadenstatistik ein und können bei häufigen Meldungen zu Prämienerhöhungen führen. Faustregel: Schäden unter CHF 1’000 nur melden, wenn sie deutlich über dem Selbstbehalt liegen. Beachten Sie auch: Nach einem Teilschaden dürfen beide Seiten den Vertrag kündigen (Art. 42 VVG).

Zahlt die Hausratversicherung auch bei Diebstahl ausserhalb der Wohnung?

Meist nur mit der Zusatzdeckung „einfacher Diebstahl auswärts”. Die Grunddeckung schützt vor allem zu Hause. Wenn Ihnen z. B. das Velo am Bahnhof oder die Handtasche im Café gestohlen wird, brauchen Sie in der Regel diese Zusatzdeckung (so z. B. bei AXA und Zurich).

Wie lange dauert die Schadenregulierung?

Das hängt vom Fall ab. Sobald die Versicherung alle nötigen Angaben hat, wird die Entschädigung nach vier Wochen fällig (Art. 41 VVG). Die Dauer bis dahin hängt davon ab, ob die Versicherung einen Sachverständigen beauftragen muss und wie vollständig Ihre Unterlagen sind. Reichen Sie alle Belege und Fotos sofort ein, um Verzögerungen zu vermeiden.

Darf ich den Handwerker selbst wählen oder bestimmt das die Versicherung?

Sie dürfen den Handwerker selbst wählen, sollten aber vorher mit der Versicherung sprechen. Viele Versicherer haben Partnergaragen oder -handwerker, bei denen die Abrechnung direkt läuft — das spart Ihnen den Aufwand. Beauftragen Sie niemanden ohne Rücksprache, sonst riskieren Sie, auf den Kosten sitzenzubleiben.

Was ist der Unterschied zwischen Neuwert und Zeitwert?

Neuwert = Preis für einen gleichwertigen neuen Gegenstand heute. Zeitwert = Neuwert minus Wertverlust durch Alter und Abnutzung. In der Schweiz zahlen die meisten Hausratversicherungen zum Neuwert — das ist ein grosser Vorteil gegenüber Zeitwertentschädigung. Prüfen Sie in Ihrer Police, ob Neuwertdeckung vereinbart ist.

Checkliste: Hausratschaden richtig melden

✅ Sofortmassnahmen: Schaden begrenzen, Schadensort sichern, bei Einbruch/Brand Polizei/Feuerwehr rufen
✅ Dokumentation: Fotos aus mehreren Blickwinkeln, Inventarliste, Zeugenaussagen, Belege sammeln
✅ Schadenmeldung: Online, per App oder Telefon — mit Versicherungsnummer, Datum, Schadenshergang, Fotos
✅ Fristen wahren: Idealerweise innerhalb 24–48 Stunden, spätestens gemäss Vertragsfrist
✅ Nichts entsorgen: Beschädigte Gegenstände aufbewahren, bis Gutachter den Schaden aufgenommen hat
✅ Rückfragen beantworten: Reagieren Sie schnell auf Anfragen der Versicherung
✅ Gutachten prüfen: Bei Uneinigkeit begründeten Einspruch einlegen
✅ Selbstbehalt einplanen: Sie tragen CHF 200–500 selbst


Fazit: Ein Hausratschaden ist nie angenehm — aber mit der richtigen Vorbereitung und schnellem Handeln sichern Sie sich die volle Entschädigung. Dokumentieren Sie alles, melden Sie den Schaden sofort und kommunizieren Sie transparent mit Ihrer Versicherung. So vermeiden Sie Leistungskürzungen und erhalten Ihr Geld schneller. Und denken Sie daran: Eine präventive Hausratinventar-Liste spart Ihnen im Ernstfall Stunden — und Nerven. Ob Ihre Summe und Ihre Deckungen noch passen, prüfen Sie mit dem Hausrat-Check und unserem Ratgeber zur Hausratversicherung.

Über den Autor

Nicole Bohne

Beraterin für Vorsorge & Einwanderung

Nicole Bohne ist seit 10 Jahren in Versicherung und Vorsorge tätig, unter anderem bei der Basler und der Zurich. Sie ist spezialisiert auf Vorsorge (Säule 3a, Risikoabsicherung, Steuern) und auf die Versicherungsfragen rund um die Einwanderung in die Schweiz. FINMA-registrierte Vermittlerin (F01536402); sie berät auf Deutsch, Englisch und Französisch.

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Nicole Bohne (10 Jahre Versicherung und Vorsorge, zuvor bei Basler und Zurich), unabhängig und FINMA-registriert. 45 Minuten per Video, kostenlos und unverbindlich.

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